COVID-19: Regeln für Hallenbetrieb

Update v. 21.01.2022:

Hotspot-Regelungen (Hessen) Inzidenz > 350:

Steigt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über 350 gilt die 2G-plus Regelung für den Zugang zu Tennishallen. Aktuelle Informationen “Wer 2G-plus erfüllt?” findet Ihr beim Land Hessen.

Ausnahmen:

  • Weiterhin ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Update v. 11.11.2021:

Hessen hat die Warnstufe I erreicht! Die von der Hessischen Landesregierung zuletzt noch verlängerte Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) wurde daher um weitere Maßnahmen ergänzt. Die wichtigste Auswirkung auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb: Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen können. Die neue CoSchuV tritt heute in Kraft und gilt vorerst bis zum 28. November.

Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gelten für den Sport heute nun die folgenden Regelungen:

  • Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
  • In gedeckten Sportstätten (z.B. Tennishallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 anwesend sein.
    Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis vorlegen können, wenn sie in einer Tennishalle spielen wollen. Antigen-Schnelltests oder sogenannte Laien-Tests sind nicht länger ausreichend.

    Ausnahmen:
    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.

Zum 16. September hat die hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) überarbeitet und sich nun von der 7-Tages-Inzidenz als Richtwert verabschiedet. Vielmehr rücken jetzt die Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenbelegung in den Mittelpunkt. Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 14. Oktober.

Es gelten somit folgende Regeln:

Das Betreten der Tennisanlage ist NICHT erlaubt, wenn folgende Krankheitssysmptome vorliegen:

  1. Erkältungssymptome (Husten, Schnupfen, Halsweh)
  2. Erhöhte Körpertemperatur/Fieber (über 38° Celsius)
  3. Durchfall
  4. Geruchs- oder Geschmacksverlust
  5. Kontakt zu Personen innerhalb der letzten 14 Tage, bei denen ein Verdacht auf eine Corona-Erkrankung vorliegt oder bestätigt wurde

Tennishallen (Gedeckte Sportstätten):

In Tennishallen und sämtlichen gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis anwesend sein (3G+-Regel).

Für Kinder und Jugendliche ohne Geimpften Status gilt:

  • Für Kinder unter 6 Jahren ist kein Negativnachweis erforderlich. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einer Testerfordernis abgesehen.
  • Die Tests, die Schüler:innen mehrmals in der Woche durchführen müssen, gelten auch außerhalb der Schule. Bei einer Unterbrechung der regelmäßigen Testungen durch Abwesenheit oder Ferien, behält der zuletzt durchgeführte Test seine Gültigkeit.

Welche “Negativnachweise” sind erlaubt und wie lange gelten diese?

Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2- Virus vorliegen, kann auf mehreren Wegen erfolgen:

  1. durch einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung,
  2. durch einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung, oder
  3. durch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält; die zugrundeliegende Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen
  4. durch einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels
    durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)
  5. durch einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, welcher die die aus der Anlage 2 der CoSchuVo ersichtlichen Daten enthält.

Gemäß § 3 der CoSchuV und den dazugehörigen Auslegungshinweisen genügt bei dem teilnehmenden
Sportler/innen ein Laien-Selbsttest, sofern (wie in der Schule) vor Ort bei der Testung eine Aufsichtsperson dabei ist. Ein ohne Aufsicht durchgeführter Laien-Selbsttest zu Hause ist hingegen nicht ausreichend.

Soweit nach der aktuellen Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einer Testerfordernis abgesehen.

Wintertraining

Ab Samstag den 02.10.2021 beginnt das Winter-Training in den von uns angemieteten Hallen. Bitte informiert Euch ggf. über weiterführende Massnahmen beim Hallenbetreiber.

TB Oberursel: https://www.tb-oberursel.de

TC Niederursel: https://www.tc-niederursel.de

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