COVID-19 Update: Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene

HTV, 09.05.2021 (Auszug): Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Welche Ausnahmen gelten für vollständig Geimpfte und Genesene?
Mit Inkrafttreten der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung am 9. Mai gelten für vollständig Geimpfte sowie Genesene die Kontaktbeschränkungen sowohl bei einer Sieben-Tages-Inzidenz über 100 („Bundesnotbremse“) als auch unter 100 (Landesverordnung) nicht mehr. Sie zählen zudem nicht mit, wenn sie sich mit anderen (nicht geimpften) Personen treffen.

  • Demnach können z.B. vier Spieler*innen aus vier Haushalten Doppel spielen, wenn schon mindestens zwei Personen vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Das gleiche Prinzip gilt für Gruppentraining. Ein(e) Trainer(in) darf eine Trainingsgruppe – z.B. sechs Personen aus sechs Hausständen – trainieren, wenn mindestens vier Spieler*innen geimpft oder genesen sind.
  • Auch die in einigen Landkreisen angeforderte Testpflicht für Trainer*innen beim Gruppentraining von Kindern entfällt, sofern der/die Trainer/in geimpft oder genesen ist.

Wichtig ist jedoch: AHA-Regeln gelten nach wie vor. Geimpfte und genesene Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Wer gilt als vollständig geimpft oder genesen? Welcher Nachweis ist mitzuführen?

  • Als vollständig geimpft gilt nur, wer seine zweite Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erhalten hat (beim Impfstoff von Johnson & Johnson muss die einzige Spritze zwei Wochen zurückliegen). Als Nachweis müssen Geimpfte ihren Impfausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Als Genesene gelten diejenigen, die sich vor mindestens 28 Tagen und höchstens sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert haben. Als Nachweis ist der positive PCR-Test mitzuführen. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne COVID-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Quelle: https://www.htv-tennis.de/tennisbetrieb-das-gilt-ab-10.-mai.php

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