COVID-19 Update: Einschränkungen bei einer Inzidenz über 100 – Bundesnotbremse

HTV, 23.04.2021 (Auszug): Auswirkungen des neuen Bundesinfektionsschutzgesetztes

Mit der Zustimmung des Bundesrates und des Bundespräsidenten tritt am Samstag, den 24. April 2021, das neue Bundesinfektionsschutzgesetz in Kraft. Demnach gelten ab einer Inzidenz von über 100 in einem Landeskreis nicht nur verschärfte allgemeine Kontaktbeschränkungen, sondern auch neue Regelungen für den Sport.

Erst einmal ist es wichtig zu verstehen, ab wann die „Bundesnotbremse“ gilt. Im entsprechenden Gesetz heißt es dazu:

“Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen.”

Heißt: Liegt der Wert am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag über 100, gilt die Notbremse ab Samstag.

Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt fünf Tage in Folge unter 100, gelten wieder die von der Hessischen Landesregierung am 19. April erlassenen Regelungen (lesen Sie hier).

Was bedeutet das nun für den Trainings- und Wettkampfbetrieb?

  • Personen ab 14 Jahre dürfen dann nur noch alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand Sport treiben. Heißt: es ist nur noch Einzeltraining (max. 2 Spieler oder 1 Trainer + 1 Spieler) erlaubt!
  • Über die oben genannte Regelung hinaus dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre kontaktlosen Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben. Die Gruppe darf von maximal einer Trainerin bzw. einem Trainer betreut werden!

    ACHTUNG! Im Gesetz heißt es ergänzend: “Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.”

    Der LSBH schreibt dazu: „Die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ ist immer das jeweilige kommunale Gesundheitsamt. Wie genau die Vorgabe zum Testen von diesem ausgelegt wird, kann also regional variieren.“

    Die Vereine / Trainer müssten sich daher beim kommunalen Gesundheitsamt erkundigen, inwieweit die Anforderungen dort definiert werden. Diese Vorgehen gilt nur für das Gruppentraining! Liste der Gesundheitsämter Hessen
  • Der Wettkampfbetrieb im Freizeit- und Amateursport ist untersagt!

WICHTIG: Für Geimpfte Personen gelten diese Regelungen gleichermaßen wie für ungeimpfte Personen!

Quelle: https://www.htv-tennis.de/tennis-bei-einer-inzidenz-über-100.php

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