Satzung

Allgemeines

§ 1

Der Verein führt den Namen

„Tennis-Club Weißkirchen’ 76 e.V.“ 

Er hat seinen Sitz in 61440 Oberursel/Ts und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. unter der Nr. VR 603 eingetragen.

§ 2
Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und externe Mannschaftsspieler-/innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen Tennisverband e.V. zu beantragen und vorbehaltlos deren Hauptsatzung und die Satzung der Fachbereiche
    anzuerkennen.

§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4
Der Club hat folgende Mitglieder:

  • Ehrenmitglieder
  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • Fördermitglieder

§ 5

  1. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Club oder seine Bestrebungen in besonderer Weise verdient gemacht haben.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden

§ 6
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 7
Passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und ohne aktiv Tennis zu spielen, den Zweck und die Ziele des Clubs unterstützen will.

§ 8

  1. Jugendmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Jugendmitglied aktives Mitglied mit allen Rechten und Pflichten, ohne dass es hierzu einer Erklärung bedarf.

§ 9
Fördermitglied kann werden, wer dem Club ein zinsloses, unbefristetes Darlehn von mindestens 1.000,00 € zur Verfügung stellt.

§ 10
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Der Antrag muss Namen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift erhalten. Minderjährige bedürfen zu ihrer Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

§ 11
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dem neuen Mitglied ist eine Clubsatzung auszuhändigen und es wird unverzüglich über die Vereinsaufnahme informiert. Durch die Aufnahme wird die Satzung automatisch anerkannt. Die Begleichung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen an den Verein erfolgen durch eine vom Mitglied zu erteilende Einzugsermächtigung.

§ 12

  1. Ehrenmitglieder, aktive Mitglieder und Fördermitglieder (§9) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Passive Mitglieder und Jugendmitglieder können der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen.

§ 13
Die Ausübung des Mitgliedsrechts kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.

§ 14
Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich des Spielbetriebes legt der Vorstand in einer Spiel- und Platzordnung fest, die auf der Platzanlage auszuhängen ist.

§ 15
Die Höhe der Eintrittsgelder, der Jahresbeiträge, etwaiger Umlagen und Eigenleistungen sowie des Verzehrbons beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Ein bis zum 30. September eines jeden Jahres nicht verbrauchtes Guthaben des Verzehrbons fällt an den Verein. Spendenquittungen werden über diese Gelder nicht erteilt. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung der Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen ganz oder teilweise zu verzichten, sowie Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen mit Wirkung für das jeweilige Geschäftsjahr zu beschließen.

§ 16
Mitgliedsbeiträge und Umlagen müssen spätestens am 15. März des laufenden Geschäftsjahres entrichtet sein. Die Spielberechtigung entsteht erst nach vollständiger Zahlung und Ausgleich noch ausstehender Forderungen.

§ 17
Neu aufgenommene Mitglieder werden nach Entrichtung der Aufnahmegebühr und des fälligen Jahresbeitrages Mitglied.

§ 18

  1. Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge und Umlagen sind vom Vorstand anzumahnen, wobei bei der ersten und zweiten Mahnung eine Mahngebühr zu entrichten ist. Die Höhe der Mahngebühren wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
  2. Bleibt die zweite Mahnung erfolglos, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied auszuschließen.

§ 19

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 15. Oktober, mit Gültigkeit für das nächstfolgende Geschäftsjahr, die an den Vorstand zu richten ist,
    b) durch Streichung, gemäß § 18, Abs. 2,
    c) durch Ausschluss,
    d) durch Tod.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
  3. Der Ausschluss wird mit seiner schriftlichen Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied wirksam. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Beitragszahlung und zur Begleichung noch ausstehender Forderungen für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern der Vorstand nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

Organe des Clubs

§ 20
Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 21

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 12 Mitgliedern und zwar:
    – dem Vorsitzenden
    – dem Kassierer
    – dem Sportwart
    – dem Schriftführer
    – dem Jugendwart
    – und bis zu 7 weiteren Beisitzern
  2. Der stellvertretende Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählt. Nach Ablauf seiner Wahlperiode erlischt automatisch seine Funktion als stellvertretender Vorsitzender. Die Mitgliederversammlung wählt dann erneut einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 22
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 23

  1. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar
    in den ungeraden Kalenderjahren:
    – der Vorsitzende
    – der Sportwart
    – in ungeraden Jahren gewählte Beisitzer
    in den geraden Kalenderjahren:
    – der Kassierer
    – der Schriftführer
    – der Jugendwart
    – in geraden Jahren gewählte Beisitzer.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand einen Vertreter für den Ausgeschiedenen bis zu einer dann erforderlich werdenden Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung benennen. Dieser Stellvertreter übernimmt für die Zwischenzeit in voller Verantwortung die Aufgaben des Ausgeschiedenen, jedoch ist er zur Vertretung des Clubs nicht berechtigt.
  3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, die Mitgliederversammlung kann jedoch eine Reduzierung des Beitrags für Vorstandsmitglieder beschließen
  4. Die Wiederwahl turnusgemäß ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 24

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche und Befugnisse der Vorstandsmitglieder festzulegen sind.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Für die Aufnahme von Krediten und für ausgaben über 3.000,00 €, ausgenommen Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Vereinsanlagen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 25

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Geschäfts- und Kassenberichte entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer. Sie wählt im Turnus von zwei Jahren in den ungeraden Kalenderjahren zwei Kassenprüfer, die nur einmal wiedergewählt werden können, es sei denn, die Mitgliederversammlung stimmt einer erneuten Wahl zu.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderung und alle anderen ihr satzungsgemäß übertragenen Angelegenheiten.

§ 26
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 27
Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.

§ 28
Anträge sind spätestens acht Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Später eingegangene Anträge und solche, die bei der Versammlung gestellt werden, finden keine Berücksichtigung.

§ 29
Bei Beschlüssen in der Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht angenommen. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 30
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

§ 31
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und gemeinsam von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 32
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

§ 33

  1. Diese Satzung wurde durch die Außerordentliche Mitgliederversammlung am 28. Mai 2015 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung vom 12. Juli 2006, mit allen danach erfolgten
  4. Änderungen, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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